Hinweis auf die Räum- und Streupflicht
icon.crdate24.11.2022
Jahreszeitbedingt möchten wir folgende wichtige Hinweise an alle Straßenanlieger geben.
Hinweis auf die Räum- und Streupflicht (Winterdienst) für die bevorstehende Winterzeit
Jahreszeitbedingt möchten wir folgende wichtige Hinweise an alle Straßenanlieger geben.
Entsprechend der städtischen Räum - und Streupflichtsatzung sind die Anlieger von Gehwegen zur Räum- und auch Streuung (z.B. bei Glatteisbildung) des angrenzenden Gehweges verpflichtet. Anlieger sind Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter) eines Grundstücks, das an einer öffentlichen Straße liegt oder eine Zufahrt oder einen Zugang von einer öffentlichen Straße hat. Derselbe Personenkreis ist auch dann Anlieger, wenn das Grundstück durch eine im Eigentum der Gemeinde oder eines anderen Straßenbaulastträgers stehende, unbebaute Grundstücksfläche getrennt wird, wenn der Abstand zwischen eigener Grundstücksgrenze und der Straßenfläche nicht mehr als 10 Meter beträgt.
Die Räum- und Streupflicht muss an Werktagen bis 7.00 Uhr erfüllt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr (d.h. die Gehwegfläche muss zu diesem Zeitpunkt geräumt und gestreut sein) und endet jeweils um 20.00 Uhr.
Der Gehweg ist bei einer Breite von bis zu 1,50 Meter auf einer Breite von 1,20 Meter, bei einer Gehwegbreite von 1,50 Meter bis zu 3 Meter auf einer Breite von mindestens 1,50 Meter und bei einer Breite von über 3 Meter auf einer Breite von 2,50 Meter zu räumen und zu bestreuen.
Zum Bestreuen sollte aus Gründen des Umweltschutzes nur abstumpfendes Material (z.B. Sand und Splitt) verwendet werden. Nur an besonderen Gefahrenpunkten (z.B. starken Steigungen) oder bei Eisregen ist der Einsatz von auftauenden Mitteln gestattet.
Der Schnee Ihres Grundstücks, hierzu gehört auch der Schnee, der vom Schneepflug angehäuft wird, darf nicht wieder auf die Straße geschoben werden.
Die Entsorgung des Restmülls sowie der gelben Säcke ist zur Winterzeit eine besondere Herausforderung. Es wird deshalb gebeten, die Mülltonnen und die gelben Säcke nicht unmittelbar an die Straße zu stellen. Bei Schneefall sind die Müllgefäße oder gelben Säcke nicht mehr sichtbar und können somit leicht vom Schneepflug erfasst werden. Bitte tragen Sie dafür Sorge, dass die gelben Säcke nicht durch den Wind auf die Straße geweht werden.
Streugutbehälter sind an wichtigen Plätzen, Steilstrecken und an Gefahrenpunkten aufgestellt und bieten die Möglichkeit im Bedarfsfall oder bei Eisglätte Streugut zu entnehmen. Sollte Streusplitt verwendet werden, können Sie diesen nach dem nächsten Tauwetter wieder zusammenkehren und so erneut verwenden. Im Frühjahr fegen Sie diesen bitte zusammen und entsorgen ihn über ihre Restmülltonne.
Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung und Ihr entgegengebrachtes Verständnis.